1. Jagdrecht
1.1 Übergeordnete Themen im Bereich Jagdrecht
1.4 Verordnung Jagdbanngebiete VEJ (Bund)
1.5 Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate WZVV (Bund)
1.6 Gesetz Jagd und Wildtierschutz JWG (Kanton Bern)
1.7 Jagdverordnung JaV (Kanton Bern)
1.8 Direktionsverordnung JaDV (Kanton Bern)
1.9 Verordnung Wildtierschutz WTSchV (Kanton Bern)
1.10 Jagdordnung JO (Kanton Bern)
1.1 Übergeordnete Themen im Bereich Jagdrecht
1.1.1
Abhängigkeiten zwischen Bund und Kanton
1.1.1.1
System Jagdrecht
Lernziel
System des Jagdrechtes und dessen Abhängigkeiten zwischen Bund und Kanton Bern grob erklären können
Quellen
BEJV-Folien
4.1.1.1 | Erklär-Video
1.1.1.2
System Gesetze und Verordnungen
Lernziel
System und Abhängigkeiten zwischen Gesetzen und Verordnungen grob erklären können
Quellen
BEJV-Folien
4.1.1.1 | Erklär-Video
1.1.2
Kantonale Verwaltung und Berner Jägerverband BEJV
1.1.2.1
Struktur Verwaltung
Lernziel
Struktur der Kantonalen Verwaltung im Bereich Jagd grob erklären können
Quellen
BEJV-Folien
1.1.2.2
Struktur BEJV
Lernziel
Struktur des Berner Jägerverbandes BEJV grob erklären können
Quellen
BEJV-Folien
1.1.2.3
Abhängigkeiten Verwaltung und BEJV
Lernziel
Abhängigkeiten zwischen kantonaler Verwaltung und BEJV grob erklären können
Quellen
BEJV-Folien
1.2 Jagdgesetz JSG
1.2.1
Zweck und Geltungsbereich
1.2.1.1
Zweckartikel
Lernziel
alle Punkte des Zweckartikels aufzählen können
JSG | Art. 1
1.2.1.1 | JSG | Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
1.2.1.2
Geltungsbereich
Lernziel
alle wildlebenden Tiergruppen aufzählen können
JSG | Art. 2
1.2.1.2 | JSG | Art. 2
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
a. Vögel;
b. Raubtiere;
c. Paarhufer;
d. Hasenartige;
e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
1.3 Jagdverordnung JSV
1.3.1
Jagd
1.3.1.1
Verbotene Hilfsmittel
Lernziel
alle verbotenen Hilfsmittel aufzählen können
JSV | Art. 2
1.2.1.1 | JSG | Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
1.3.1.2
Ausnahme-bewilligungen
Lernziel
alle Ausnahmen aufzählen können
JSV | Art. 3
1.2.1.1 | JSG | Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
1.3.1.3
Ergänzungen
Lernziel
Ergänzungen zu Schonzeiten aus JSG sowie Verknüpfung zu JSG detailliert erklären können
JSV | Art. 3bis
1.2.1.2 | JSG | Art. 2
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
a. Vögel;
b. Raubtiere;
c. Paarhufer;
d. Hasenartige;
e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
1.3.2
Schutz
1.3.2.1
Regulierung geschützter Arten
Lernziel
Voraussetzungen zur Regulierung geschützter Arten grob erklären können
JSV | Art. 4
1.2.1.1 | JSG | Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
1.3.2.2
Ruhezonen
Lernziel
Ruhezonen sowie deren Verknüpfung zu Banngebieten grob erklären können
JSV | Art. 4ter
1.2.1.1 | JSG | Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
1.3.2.3
Präparation
Lernziel
Präparation geschützter Tiere grob erklären können
JSV | Art. 5
Abs. 1 und 2
1.2.1.2 | JSG | Art. 2
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
a. Vögel;
b. Raubtiere;
c. Paarhufer;
d. Hasenartige;
e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
1.3.2.4
Aussetzung einheimischer Tiere
Lernziel
Rechtliche Grundlagen bei der Diskussion um Aussetzung geschützter Arten grob erklären können
JSV | Art. 8
1.2.1.2 | JSG | Art. 2
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
a. Vögel;
b. Raubtiere;
c. Paarhufer;
d. Hasenartige;
e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
1.3.2.5
Aussetzung nicht einheimischer Tiere
Lernziel
Rechtliche Grundlagen bei der Diskussion um Aussetzung nicht einheimischer Arten grob erklären können
JSV | Art. 8bis
1.2.1.2 | JSG | Art. 2
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
a. Vögel;
b. Raubtiere;
c. Paarhufer;
d. Hasenartige;
e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
1.3.3
Wildschaden
1.3.3.1
Regulierung geschützter Arten
Lernziel
alle Arten aufzählen können
JSV | Art. 9
1.2.1.1 | JSG | Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
1.3.4
Haftpflicht
1.3.3.1
Regulierung geschützter Arten
Lernziel
Minimale Deckungssumme kennen
JSV | Art. 14
1.2.1.1 | JSG | Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
1.3.5
Nicht einheimische Tierarten
1.3.3.1
nicht einheimische Tierarten
Lernziel
Aufzählen einiger Beispiele von:
- Nicht einheimische Tierarten deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist
- Nicht einheimische Tierarten deren Einfuhr und Haltung verboten ist
JSV | Anhang 1 und 2
1.2.1.1 | JSG | Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.