1. Jagdrecht

1.1 Übergeordnete Themen im Bereich Jagdrecht

1.2 Jagdgesetz JSG (Bund)

1.3 Jagdverordnung JSV (Bund)

1.4 Verordnung Jagdbanngebiete VEJ (Bund)

1.5 Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate WZVV (Bund)

1.6 Gesetz Jagd und Wildtierschutz JWG (Kanton Bern)

1.7 Jagdverordnung JaV (Kanton Bern)

1.8 Direktionsverordnung JaDV (Kanton Bern)

1.9 Verordnung Wildtierschutz WTSchV (Kanton Bern)

1.10 Jagdordnung JO (Kanton Bern)

1.1 Übergeordnete Themen im Bereich Jagdrecht


1.1.1

Abhängigkeiten zwischen Bund und Kanton

1.1.1.1
System Jagdrecht

Lernziel

System des Jagdrechtes und dessen Abhängigkeiten zwischen Bund und Kanton Bern grob erklären können

Quellen

BEJV-Folien

4.1.1.1 | Erklär-Video

1.1.1.2
System Gesetze und Verordnungen

Lernziel

System und Abhängigkeiten zwischen Gesetzen und Verordnungen grob erklären können

Quellen

BEJV-Folien

4.1.1.1 | Erklär-Video

1.1.2

Kantonale Verwaltung und Berner Jägerverband BEJV

1.1.2.1
Struktur Verwaltung

Lernziel

Struktur der Kantonalen Verwaltung im Bereich Jagd grob erklären können

Quellen

BEJV-Folien

1.1.2.2
Struktur BEJV

Lernziel

Struktur des Berner Jägerverbandes BEJV grob erklären können

Quellen

BEJV-Folien

1.1.2.3
Abhängigkeiten Verwaltung und BEJV

Lernziel

Abhängigkeiten zwischen kantonaler Verwaltung und BEJV grob erklären können

Quellen

BEJV-Folien

1.2 Jagdgesetz JSG


1.2.1

Zweck und Geltungsbereich

1.2.1.1
Zweckartikel

Lernziel

alle Punkte des Zweckartikels aufzählen können

JSG | Art. 1

1.2.1.1 | JSG | Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild­lebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt­schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährlei­s­ten.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

1.2.1.2
Geltungsbereich

Lernziel

alle wildlebenden Tiergruppen aufzählen können

JSG | Art. 2

1.2.1.2 | JSG | Art. 2

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

a. Vögel;

b. Raubtiere;

c. Paarhufer;

d. Hasenartige;

e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

1.3 Jagdverordnung JSV


1.3.1

Jagd

1.3.1.1

Verbotene Hilfsmittel

Lernziel

alle verbotenen Hilfsmittel aufzählen können

JSV | Art. 2

1.2.1.1 | JSG | Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild­lebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt­schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährlei­s­ten.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

1.3.1.2
Ausnahme-bewilligungen

Lernziel

alle Ausnahmen aufzählen können

JSV | Art. 3

1.2.1.1 | JSG | Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild­lebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt­schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährlei­s­ten.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

1.3.1.3
Ergänzungen

Lernziel

Ergänzungen zu Schonzeiten aus JSG sowie Verknüpfung zu JSG detailliert erklären können

JSV | Art. 3bis

1.2.1.2 | JSG | Art. 2

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

a. Vögel;

b. Raubtiere;

c. Paarhufer;

d. Hasenartige;

e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

1.3.2

Schutz

1.3.2.1

Regulierung geschützter Arten

Lernziel

Voraussetzungen zur Regulierung geschützter Arten grob erklären können

JSV | Art. 4

1.2.1.1 | JSG | Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild­lebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt­schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährlei­s­ten.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

1.3.2.2
Ruhezonen

Lernziel

Ruhezonen sowie deren Verknüpfung zu Banngebieten grob erklären können

JSV | Art. 4ter

1.2.1.1 | JSG | Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild­lebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt­schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährlei­s­ten.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

1.3.2.3
Präparation

Lernziel

Präparation geschützter Tiere grob erklären können

JSV | Art. 5
Abs. 1 und 2

1.2.1.2 | JSG | Art. 2

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

a. Vögel;

b. Raubtiere;

c. Paarhufer;

d. Hasenartige;

e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

1.3.2.4
Aussetzung einheimischer Tiere

Lernziel

Rechtliche Grundlagen bei der Diskussion um Aussetzung geschützter Arten grob erklären können

JSV | Art. 8

1.2.1.2 | JSG | Art. 2

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

a. Vögel;

b. Raubtiere;

c. Paarhufer;

d. Hasenartige;

e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

1.3.2.5
Aussetzung nicht einheimischer Tiere

Lernziel

Rechtliche Grundlagen bei der Diskussion um Aussetzung nicht einheimischer Arten grob erklären können

JSV | Art. 8bis

1.2.1.2 | JSG | Art. 2

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

a. Vögel;

b. Raubtiere;

c. Paarhufer;

d. Hasenartige;

e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

1.3.3

Wildschaden

1.3.3.1

Regulierung geschützter Arten

Lernziel

alle Arten aufzählen können

JSV | Art. 9

1.2.1.1 | JSG | Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild­lebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt­schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährlei­s­ten.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

1.3.4

Haftpflicht

1.3.3.1

Regulierung geschützter Arten

Lernziel

Minimale Deckungssumme kennen

JSV | Art. 14

1.2.1.1 | JSG | Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild­lebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt­schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährlei­s­ten.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

1.3.5

Nicht einheimische Tierarten

1.3.3.1

nicht einheimische Tierarten

Lernziel

Aufzählen einiger Beispiele von:

  • Nicht einheimische Tierarten deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist
  • Nicht einheimische Tierarten deren Einfuhr und Haltung verboten ist

JSV | Anhang 1 und 2

1.2.1.1 | JSG | Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild­lebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt­schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährlei­s­ten.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

1.4 Verordnung Jagdbanngebiete VEJ



1.5 Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate WZVV



1.6 Gesetz Jagd und Wildtierschutz JWG



1.7 Jagdverordnung JaV



1.8 Direktionsverordnung JaDV



1.9 Verordnung Wildtierschutz WTSchV



1.10 Jagdordnung JO